Corona-Überbrückungshilfe für KMU – Antragsfrist bis zum 9. Oktober 2020 verlängert (erste Phase) und Ausweitung der Überbrückungshilfe (zweite Phase)

Die Überbrückungshilfe umfasst zwei Phasen: Die erste Phase betrifft die Fördermonate Juni bis August 2020. Anträge hierzu können noch bis 9. Oktober 2020 gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung nach diesem Zeitpunkt ist nicht möglich. Die Verlängerung der Antragsfrist bis zum 9. Oktober 2020 trägt der Tatsache Rechnung, dass die Antragszahlen in den letzten Tagen sehr stark angestiegen sind und die technischen Systeme zum Teil stark beansprucht werden. Die Änderung der Kontoverbindung sowie Änderungsanträge zu bereits (teil)bewilligten Anträgen für die erste Phase können noch bis zum 30. Oktober 2020 eingereicht werden, um beispielsweise zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung wird nicht möglich sein.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben mittlerweile die Verlängerung der Überbrückungshilfe beschlossen. Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 gestellt werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Konditionen für die zweite Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020)

Der Bund hat die Konditionen für die zweite Phase der Überbrückungshilfe am 18. September 2020 in einer Pressemitteilung vorgestellt. Die Grundstruktur der Überbrückungshilfe als branchenoffenes Zuschussprogramm zu den Fixkosten bleibt auch in der Verlängerung erhalten. Änderungen wird es hinsichtlich der Antragsberechtigung und der Förderhöhe geben.

Flexibilisierung der Eintrittsschwelle

Statt des starren Zugangskriteriums eines 60 %-igen Umsatzrückgangs im April und Mai 2020 können künftig all die Unternehmen Überbrückungshilfe beantragen, die gegenüber dem Vorjahreszeitraum entweder in den Monaten April bis August 2020 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von 30 % oder die in zwei zusammenhängenden Monaten innerhalb des Zeitraums April bis August 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % erfahren haben.

Förderhöhe

Die KMU-Deckelungsbeträge von € 9.000 oder € 15.000 werden ersatzlos gestrichen und die Fördersätze gestaffelt auf bis zu 90 % erhöht: 40 % der Fixkosten werden bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % erstattet, 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % und 90 % bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %. Die Untergrenze, ab der Unternehmen Förderung erhalten können, wird damit von 40 % auf 30 % Umsatzeinbruch abgesenkt. Die Personalkostenpauschale wird von 10 % auf 20 % der förderfähigen Fixkosten erhöht. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. Die maximale Höhe der nicht rückzahlbaren Zuschüsse beträgt € 50.000 pro Monat für maximal vier Monate, in Summe also höchstens € 200.000.

Beibehaltung des vollständig digitalisierten Verfahrens

Anträge für die Überbrückungshilfe können weiterhin nur online gestellt werden. Ausschließlich Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und Rechtsanwälte sind berechtigt, Anträge zu stellen. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer. Bei entsprechender Antragsberechtigung werden die Kosten für die Antragsstellung anteilig durch die Überbrückungshilfe erstattet.

Weitergehende Informationen

Hier finden Sie die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 18. September 2020.

/Ri