Antragsfrist bis zum 31. Januar 2021 verlängert
Seit Ende Oktober 2020 können Anträge für die Corona-Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) elektronisch über die Überbrückungshilfe-Plattform durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers eingereicht werden. Die Bundesregierung hat am 19. November 2020 die Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfe II um einen Monat verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 31. Januar 2021 beantragen.
Erfahrungen aus der Praxis der Antragstellung
Über die wesentlichen Eckpunkte dieses Hilfsprogramms (Eintrittsschwelle, Förderhöhe, Antragsverfahren) haben wir Sie bereits am 1. Oktober 2020 informiert. Im Folgenden gehen wir stichpunktartig auf Fragestellungen ein, die sich im Rahmen von Antragstellungen für unsere Mandanten in den letzten Wochen ergeben haben und sich mit den Erläuterungen der FAQs des BMWi und des BMF lösen lassen:
- Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen). Gemeinnützige Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie zugleich öffentliche Unternehmen sind. (Tz. 1.1 der FAQs)
- Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i.S.d. § 13 UStG. Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Beim Umsatz wird also grundsätzlich auf die Bilanzierung und periodengerechte Erfolgsermittlung abgestellt. Von der Umsatzdefinition umfasst sind auch einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit es sich nicht um Corona-bedingte Notverkäufe handelt. (Tz. 1.3 der FAQs)
- Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz oder eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung abgezogen werden. (Tz. 3.8 der FAQs)
- Wie im Rahmen der Antragstellung zur Corona-Überbrückungshilfe I (Fördermonate Juni bis August 2020) ist ein Unternehmen nur dann antragsberechtigt, wenn es zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe gelten in diesem Sinne grundsätzlich als Unternehmen mit einem Beschäftigten). (Tz. 2.2 der FAQs)
- Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten ohne Vorsteuer. Tz. 2.4 der FAQs enthält dazu eine Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt und zahlreiche Fallbeispiele nennt. Zu beachten ist, dass maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ausschließlich der Zeitpunkt ist, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). So ist beispielsweise die Rechnung im Monat September 2020 über die Erstellung des Jahresabschlusses 2019 in voller Höhe förderfähig, zu Beginn des Jahres 2020 gezahlte Versicherungen und Beiträge für das Geschäftsjahr 2020 hingegen nicht (auch nicht anteilig).
- Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind wahlweise entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird, oder dem Fördermonat, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen. (Tz. 3.10 der FAQs)
- Unternehmen, die eine Förderung durch die 1. Phase der Überbrückungshilfe oder durch die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen in bestimmter Höhe betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Eine Inanspruchnahme der 1. Phase der Überbrückungshilfe und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der 2. Phase der Überbrückungshilfe nicht aus. Es gilt in allen Fällen der Grundsatz, dass Kosten nur einmalig gefördert werden können. (Tz. 4.6 der FAQs)
- In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung ist der Zuschuss als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Als sog. echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an. (Tz. 4.5 der FAQs)
- Die Schlussabrechnung erfolgt – wie die Antragstellung – über den prüfenden Dritten (Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater inkl. Steuerbevollmächtigte oder Rechtsanwälte). Nach Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2020 und spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen. Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde. (Tz. 3.11 der FAQs)